Zu schnell: Transsexuelle muss Operation selber zahlen
Luzern - Die Krankenkasse Swica muss nicht für eine verfrühte Geschlechtsumwandlung aufkommen. (fest/sda)
Für eine Kassenpflicht muss einer solchen Operation gemäss dem Eidg. Versicherungsgericht (EVG) in jedem Fall eine zweijährige Beobachtungsphase vorangehen. Eine heute 68-jährige Frau hatte ihr männliches Geschlecht im November 2004 chirurgisch umwandeln lassen. Die Swica als ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und hielt daran auch im Einspracheverfahren fest.
Die Kasse hatte ihren Entscheid damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Operation die von der Rechtsprechung verlangte zweijährige Beobachtungsphase mit ärztlicher Begleitung nicht abgeschlossen gewesen sei. Das Aargauer Versicherungsgericht hiess im vergangenen Juni die Beschwerde der Betroffenen jedoch gut.
Die Aargauer Richter hatten die Meinung vertreten, die Dauer der Beobachtung sei nicht entscheidend, wenn eine sichere Diagnose vorliege, dass nur eine Geschlechtsumwandlung die psychische Gesundheit des Patienten wesentlich verbessern könne.
Das EVG hat die Beschwerde der Swica nun gutgeheissen. Es hält in seinem Urteil fest, dass die zweijährige Beobachtungsphase in jedem Fall eine Voraussetzung für die Kassenpflicht darstellt. Grund für eine Änderung der langjährigen Praxis bestehe nicht.
Laut den Luzerner Richtern handelt es sich beim Erfordernis der zweijährigen Beobachtungsphase nicht bloss um eine Formalität. Angesichts der Schwere des Eingriffs und der Tatsache, dass er nicht rückgängig zu machen sei, komme der möglichst zuverlässigen Diagnosestellung eine ausserordentlich grosse Bedeutung zu.
Während der Beobachtungsphase beginnt die betroffene Person, in einem Alltagstest die angestrebte Geschlechtsrolle in allen Lebensbereichen zu leben. Der Test wird begleitet von medizinischen Massnahmen sowie psychiatrischen und psychotherapeutischen Untersuchungen.
